Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen der Volvo Car Germany GmbH gelten gleichfalls für die AGS Immobilien Leasing GmbH, Siegburger Str. 229, 50679 Köln („AGS“) unter der Maßgabe, dass die AGS jeweils an die Stelle der Volvo Car Germany GmbH tritt und folglich als „Besteller“ gilt.
1.1 – Diese Bedingungen werden Inhalt jedes Vertrages, mit dem Warenlieferungen oder Dienstleistungen durch die Volvo Car Germany GmbH – nachfolgend „Besteller“ genannt – in Auftrag gegeben werden. Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Lieferanten oder Dienstleisters – nachfolgend gemeinsam als „Lieferant“ bezeichnet – finden, ohne dass es eines Widerspruchs bedarf, keine Anwendung, es sei denn, der Besteller hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich oder mittels Textform zugestimmt.
1.2 – Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur bei schriftlich oder mittels Textform erteiltem Einverständnis des Bestellers Gültigkeit.
Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote (einschließlich Kostenvoranschläge) des Lieferanten erfolgen in jedem Fall unentgeltlich und begründen keine Verpflichtung für den anfragenden Besteller.
Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich oder mittels Textform. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist nur dann verbindlich, wenn er vom Besteller schriftlich oder mittels Textform bestätigt wurde. Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich oder mittels Textform zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln. In allen Schriftstücken sind anzugeben: bestellende Abteilung mit Name des Mitarbeiters, komplette Bestellnummer, Bestelldatum, Projektbezeichnung und Kostenstelle.
4.1 – Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist läuft vom Bestelltage ab. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller bzw. der von ihm bezeichneten Empfangsstelle.
4.2 – Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis dem Besteller gegenüber nicht berufen.
4.3 – Erfüllt der Lieferant zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist nicht, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte wegen Verzuges zu. Soweit der Lieferant vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen um mehr als einen Monat überschreitet, kann der Besteller auch ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 BGB verlangen.
4.4. – Soweit zwischen Besteller und Lieferant eine Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung (§ 340 BGB) oder der nicht gehörigen Erfüllung (§ 341 BGB) vereinbart ist, führt ein Rücktritt vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung gemäß § 323 BGB nicht zum Erlöschen der verwirkten Vertragsstrafe.
Die Annahme der vom Lieferanten geschuldeten Leistung erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines etwaigen Vertragsstrafeanspruchs gemäß § 341 Abs. 3 BGB.
4.5 – Die Einschaltung von Unterlieferanten durch den Lieferanten zur Durchführung der Bestellung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.
5.1 – Der Lieferant haftet dafür, dass der Liefergegenstand nach Maßgabe der §§ 434 ff. BGB keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Sach- oder Rechtsmängel aufweist, den in der Bestellung angegebenen Bedingungen sowie den garantierten Eigenschaften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den vom Besteller vorgesehenen Spezifikationen, sowie den neuesten gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Richtlinien und Bestimmungen, insbesondere dem Gerätesicherheitsgesetz, den sicherheitstechnischen Anforderungen, den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und den Erfordernissen des Umweltschutzes entspricht. Etwaige Ansprüche des Bestellers aus einer vom Lieferanten übernommenen Garantie bleiben unberührt.
5.2 – Der Lieferant sorgt dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller keine (Schutz-) Rechte Dritter im In- oder Ausland verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller von allen aus einer behaupteten etwaigen (Schutz-) Rechtsverletzung sich ergebenden Kosten und Ansprüchen Dritter freizustellen und ihm etwaige Aufwendungen zu ersetzen, sowie auf Wunsch des Bestellers alle Rechtsstreitigkeiten, die sich hieraus ergeben, auf eigene Kosten zu führen bzw. einem diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen Besteller und Dritten zur Unterstützung des Bestellers beizutreten.
5.3 – Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen dem Besteller ungekürzt zu. Der Besteller wird gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Eine Mängelrüge des Bestellers ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Zugang gelieferter Ware beim Lieferanten eingeht. Versteckte Mängel können gleichfalls innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung gegenüber dem Lieferanten gerügt werden. Ein versteckter Mangel ist entdeckt, wenn die gelieferte Ware nach Auftreten erster Beanstandungen technisch überprüft worden ist und der Mangel dem für die Vertragsabwicklung zuständigen Mitarbeiter der Einkaufsabteilung mitgeteilt worden ist.
5.4 – Wählt der Besteller im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB die Beseitigung des Mangels und kommt der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, ist der Besteller berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten unbeschadet dessen weiterer Mängelhaftung selbst zu beseitigen oder von dritter Seite beseitigen zu lassen. In dringenden Fällen ist der Besteller auch ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und unbeschadet dessen weiterer Mängelhaftung berechtigt.
5.5 – Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, soweit die Parteien nicht eine Verlängerung vereinbaren. Eine Mängelrüge verlängert die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und beseitigung liegende Zeitspanne. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut, bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile. Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, wenn sich dieser innerhalb der Verjährungsfrist zeigt.
5.6 – Die Mängelhaftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten oder gelieferten Teile oder Werke.
5.7 – Die aufgrund der Mängelhaftung beanstandeten Gegenstände bleiben bis zum Ersatz zur Verfügung des Bestellers und werden durch Ersatz Eigentum des Lieferanten.
5.8 – Ist der Liefergegenstand vom Besteller im Sinne des § 640 BGB abzunehmen, erfolgt die Abnahme unter dem Vorbehalt sämtlicher Mängelansprüche, auch wenn sich der Besteller Mängelansprüche wegen zum Zeitpunkt der Abnahme bekannter Mängel bei Abnahme nicht ausdrücklich vorbehält.
5.9 – Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.
5.10 – Im übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die §§ 478, 479 BGB finden auch dann Anwendung, wenn der Besteller die gelieferte Ware nicht an Verbraucher, sondern an Unternehmer geliefert hat und die Vertragsbeziehung zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer daher nicht als Verbrauchsgüterkauf zu qualifizieren ist.
6.1 – Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
6.2 – Der Lieferant trägt für von ihm bei Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. eingebrachtes Eigentum das Risiko. Dem Besteller leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von diesem gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung des Bestellers für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet – außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung – aus.
7.1 – Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigste und geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen und bei Verpackung und Versand alle national und international geltenden Bestimmungen zu beachten. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Empfangsstelle anzugeben.
7.2 – Der Liefergegenstand wird auf Gefahr des Lieferanten frei bis zu der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle befördert. Die Gefahr geht erst nach dem Abladen auf den Besteller über. Dies gilt nicht, wenn der Besteller das Transportunternehmen bestimmt oder den Transport selbst durchführt. Mit der Gefahr geht auch das Eigentum auf den Besteller über.
7.3 – Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.
7.4 – Der Besteller ist berechtigt, nach seiner Wahl Lieferungen, die nicht mit den Anforderungen der Bestellung übereinstimmen, sowie zuviel gelieferte Mengen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.
8.1 – Die Vergütung laut Bestellung ist ein verbindlicher Festpreis und umfasst alle vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen, einschließlich aller Kosten wie Reisekosten, Spesen, Verpackung, Be- und Entladung, Transport, Versicherung, Zölle und Steuern, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die getrennt anzugeben ist. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
8.2 – Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen oder die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
9.1 – Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der Preise der Bestellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
9.2 – Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers unter der Voraussetzung der vollständigen Lieferung nach Rechnungseingang 45 Tage rein netto oder 14 Tage abzüglich 2 % Skonto.
9.3 – Zahlungsfristen laufen ab dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens vom Waren- und Rechnungseingang an. Zahlungsfristen werden nur ausgelöst, wenn sämtliche Anforderungen an Rechnungslegung und Warenversand durch den Lieferanten eingehalten sind. Anderenfalls verlängern sie sich um die Zeitspanne der durch die nicht eingehaltenen Vorschriften entstehenden Bearbeitung.
9.4 – Bei fehlerhafter Leistung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu verweigern.
9.5 – Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen oder Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Mängelhaftung des Lieferanten und das Rügerecht des Bestellers keinen Einfluss.
10.1 – Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung des Bestellers gilt als erteilt, wenn der Lieferant im ordentlichen Geschäftsgang mit seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.
10.2 – Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt entsprechend für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
10.3 – Der Besteller ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten auf ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG zu übertragen.
11.1 – Alle Zeichnungen, Normen, Diagramme, Schemata, Graphiken, Fotografien, Layout-Vorlagen und sonstige Unterlagen oder Dokumentationen – sei es auf Datenträgern, in gedruckter Form oder als Material zur Druckvorbereitung oder Drucklegung –, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassen werden, bleiben Eigentum des Bestellers. Die vom Lieferanten nach Angaben des Bestellers gefertigten Unterlagen werden spätestens mit Bezahlung Eigentum des Bestellers und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor. Der Lieferant hat dem Besteller alle notwendigen Unterlagen, die für eine Besprechung des Liefergegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Besprechung oder andere Beteiligung des Bestellers liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten und entbindet diesen nicht von einer etwaigen Mängelhaftung oder seinen sonstigen Verpflichtungen.
11.2 – Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandsetzung und -haltung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Auf Anforderung gibt der Lieferant diese Gegenstände heraus.
Der Besteller ist berechtigt, selbst oder durch seine Beauftragten zu angemessenen Zeiten alle in der Verfügungsgewalt des Lieferanten befindlichen sachdienlichen Unterlagen über die sich aus einer Bestellung ergebenden Verpflichtungen des Lieferanten oder über von diesem im Rahmen einer Bestellung geforderte Zahlungen zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle sachdienlichen Unterlagen, die sich auf die Bestellung beziehen, mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der sich aus dieser Bestellung ergebenden Lieferungen oder Dienstleistungen aufzubewahren.
14.1 – Der Lieferant hat die Anfrage, die Bestellung, die diesbezüglichen Arbeiten sowie alle sonstigen nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln, auch für die Zeit nach Durchführung des Auftrages. Mitarbeiter und Beauftragte des Lieferanten sowie Unterlieferanten und deren Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten.
14.2 – Es ist nur mit ausdrücklicher und vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung des Bestellers gestattet, auf die mit ihm bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerialien Bezug zu nehmen.
15.1 – Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die dem Besteller durch die Nichtbeachtung dieser Einkaufsbedingungen entstehen. Er ist auch verantwortlich für deren Einhaltung durch seine Unterlieferanten.
15.2 – Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und/oder des Einzelvertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder weisen die Bestimmungen eine Lücke auf, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an deren Stelle eine angemessene Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt, zu vereinbaren.
15.3 – Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts). Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980, gültig ab 01.01.1991, wird ausgeschlossen. Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms auszulegen.
15.4 – Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist ausschließlicher Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.
15.5 – Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
15.6 – Der Lieferant sichert zu, jederzeit den Verhaltenskodex für Geschäftspartner von Volvo einzuhalten. Diese kann unter der Web-Adresse http://www.volvocars.de/AGB eingesehen werden.
Für Dienst- und Werkleistungen, einschließlich Montagen, Wartungen etc., gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß, ergänzt um die nachstehenden Regelungen.
Der Besteller kann Änderungen bis zur Beendigung der Dienst- oder Werkleistung verlangen. Der Lieferant hat geänderte Leistungen auszuführen, soweit sie im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind. Vergütung und Lieferfristen sind gegebenenfalls anzupassen. Wird dies nach Ansicht des Lieferanten erforderlich, hat er dies binnen 14 Tagen geltend zu machen. Erfolgt binnen weiterer 14 Tage keine schriftliche oder mittels Textform erteilte Zustimmung durch den Besteller, so gilt die Auftragsänderung als nicht erteilt.
Der Besteller kann den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise kündigen. Bei Kündigung wird der Besteller dem Lieferanten mitteilen, welche begonnenen Arbeiten noch zu Ende zu führen sind. Der Lieferant wird sie zu den Bedingungen des Vertrages noch ausführen.
18.1 – Der Besteller soll – soweit gesetzlich zulässig – anstelle des Lieferanten über die Rechte verfügen dürfen, die dieser als Urheber hat. Mit der Entstehung oder Bearbeitung gehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, gewerblichen Schutzrechte, schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen sowie das Eigentum an allen im Rahmen der Bestellung geschaffenen Arbeitsergebnissen auf den Besteller über. Sie stehen dem Besteller ohne weitere Vergütung räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt, ausschließlich und unwiderruflich zu und können vom Besteller ohne Zustimmung des Lieferanten frei weiter übertragen werden. Der Besteller hat insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung des Lieferanten zu bearbeiten, anzupassen oder zu ändern, Unterlizenzen zu erteilen sowie gewerbliche Schutzrechte für die Arbeitsergebnisse anzumelden. Vom Lieferanten, dessen Mitarbeitern oder Unterlieferanten im Rahmen einer Bestellung geschaffenen Werke, die vom Besteller speziell bestellt oder in Auftrag gegeben werden, gelten als „im Auftrag erstellte Werke“ ("work made for hire"). Das Namensnennungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
18.2 – Werden durch die Arbeitsergebnisse entgegen Ziff. 5.2 Schutzrechte Dritter verletzt und wird deshalb dem Besteller die Benutzung der Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise untersagt, so wird der Lieferant nach Wahl des Bestellers auf eigene Kosten entweder
a) dem Besteller das Recht zur Benutzung der Arbeitsergebnisse verschaffen oder b) die Arbeitsergebnisse schutzfrei gestalten oder c) die Arbeitsergebnisse durch andere, gleichwertige ersetzen, die kein Schutzrecht verletzen oder d) das für die Arbeitsergebnisse vom Besteller geleistete Honorar zurückerstatten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Schäden ersetzen.
19.1 – Der Lieferant versichert, dass er nicht ausschließlich für den Besteller tätig ist und aus dieser Tätigkeit nicht sein überwiegendes Einkommen erzielt, dass er nicht ausschließlich von der Sozialversicherungspflicht befreite Mitarbeiter oder Familienangehörige beschäftigt sowie selbst unternehmerisch am Markt auftritt. Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferant dies nachzuweisen.
19.2 – Sollten Sozialversicherungsbeiträge gleich welcher Art auf Grund des Auftrages für den Besteller anfallen, so trägt diese der Lieferant im Innenverhältnis alleine.