Information zu Stoffen auf der Kandidatenliste (C&L-Verzeichnis) gemäß REACH-Verordnung, Artikel 33.1

Da die REACH-Verordnung im Allgemeinen und insbesondere Artikel 33 vollständig mit unserem Engagement zur Förderung einer verantwortungsvollen Herstellung, Funktion und Verwendung unserer Produkte übereinstimmen, unterstützt Volvo Cars deren Zielsetzung voll und ganz.

Gemäß Artikel 33.1 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)1 sind gewerbliche Kunden über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC2) in Produkten von Volvo Cars zu informieren. Die Verordnung soll die sichere Handhabung der besorgniserregenden Stoffe gewährleisten, die in einem Erzeugnis enthalten sind, und dient damit dem Schutz von Mensch und Umwelt.

Vorhandene Stoffe auf der Kandidatenliste

Die in der folgenden „Tabelle von Stoffen auf der Kandidatenliste“ aufgeführten Teile enthalten beim jeweiligen Fahrzeug Stoffe aus dem C&L-Verzeichnis, deren Massenanteil über 0,1 Prozent beträgt. Die Informationen zu den Stoffen aus dem C&L-Verzeichnis basieren neben unseren eigenen Produktdaten auch auf den Angaben unserer Zulieferer.

Allgemeine Informationen zur sicheren Verwendung von Erzeugnissen

Jedes Fahrzeug von Volvo Cars wird mit einer Bedienungsanleitung geliefert, die Informationen zur sicheren Nutzung des Fahrzeugs für Besitzer, Fahrer und Benutzer enthält. Zu den Informationen von Volvo Cars zur Reparatur und Wartung von Fahrzeugen und zu Originalteilen gehören auch Informationen zur sicheren Verwendung für das Servicepersonal.

Die Stoffe, die in der betreffenden „Tabelle von Stoffen auf der Kandidatenliste“ angegeben und in Teilen des jeweiligen Fahrzeugs enthalten sind, wurden so eingebaut, dass die potenzielle Exponierung der Kunden und eine Gefährdung von Mensch oder Umwelt minimiert ist, sofern das Fahrzeug und seine Teile auf die vorgesehene Weise benutzt und Reparaturen, Service und Wartung gemäß den technischen Anweisungen für diese Arbeitsvorgänge mit branchenüblicher fachmännischer Praxis ausgeführt werden.

Ein ausgedientes Fahrzeug darf innerhalb der EU nur über eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen anerkannten Altfahrzeugdemontagebetrieb (ATF) entsorgt werden. Die Fahrzeugteile sind gemäß den jeweils geltenden Gesetzen und Anweisungen der lokalen Behörden zu demontieren/entsorgen.

Tabelle von Stoffen auf der Kandidatenliste

Weitere Informationen finden Sie in einer PDF-Datei unter „Support / Informationen zum Fahrzeug / Regulatorische Informationen“.

  1. 1 REACH: EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist; Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals = REACH)
  2. 2 SVHC: besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern), die in der aktuellen Kandidatenliste (CL) enthalten sind