Information zu Stoffen auf der Kandidatenliste (C&L-Verzeichnis) gemäß REACH-Verordnung, Artikel 33.1
Gemäß Artikel 33.1 der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) sind Geschäftskunden über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) zu informieren, die in Erzeugnissen von Volvo Cars enthalten sind. Die Verordnung soll die sichere Handhabung der besorgniserregenden Stoffe gewährleisten, die in einem Erzeugnis enthalten sind, und dient damit dem Schutz von Mensch und Umwelt. Da die REACH-Verordnung im Allgemeinen und insbesondere Artikel 33 vollständig mit unserem Engagement zur Förderung einer verantwortungsvollen Herstellung, Funktion und Verwendung unserer Produkte übereinstimmen, unterstützt Volvo Cars deren Zielsetzung voll und ganz.